An- und Abmelden

Immer wieder stellt sich die Frage: Abmelden in Deutschland ja oder nein? Und wenn ja, dann wo und wie? Auf dieser Seite findet ihr alle Informationen zum An- und Abmelden

Abmelden in Deutschland

Seit dem 01. November 2015 ist das für alle Bundesländer einheitliche Bundesmeldegesetz in Kraft. Nach § 17 BMG gilt für die An- und Abmeldung folgendes:

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.

Anmeldung/ Empadronament

In der neuen Wahlheimat angekommen, gilt es, sich beim örtlichen Einwohneramt anzumelden. Dies ist meist im Rathaus des Ortes/ Stadtbezirks.

Hierzu benötigte Unterlagen:

  • Lichtbildausweis (die N.I.E. ist hierbei noch nicht erforderlich)
  • Mietvertrag (oder Untermietvertrag)

Den “volant d’Empadronament” erhält man normalerweise direkt ausgehändigt.

Zu beachten: Es ist bisher nicht einheitlich geregelt, in manchen wird ein Termin benötigt (den man sich in diesen Fällen online oder telefonisch geben lassen kann), in Anderen gilt noch das Prinzip “Nummer ziehen und warten, bis man an der Reihe ist”. Dies kann man aber im Allgemeinen telefonisch erfragen.

Umzug

Gleiches gilt im Falle eines Umzuges:
Beim Einwohneramt einen Termin vereinbaren und folgende Unterlagen mitnehmen:

  • neuen Mietvertrag
  • Lichtbildausweis
  • N.I.E.

Volant d’Empadronament

Bei vielen Erledigungen ist es notwendig, seinen Wohnort nachzuweisen und es wird ein aktueller Auszug aus dem Einwohnermeldeamt, dem sogenannten “Volant d’Empadronament” verlangt.

Dieser soll in der Regel nicht älter als 3 Monate sein. Man erhält ihn im zuständigen Rathaus seines Wohnzirks, in dem man registriert ist. In vielen Fällen ist es aber auch möglich, sich diesen Online auf der Seite des jeweiligen Rathauses herunterzuladen.